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28.08.2020

Musteranschreiben Remonstration

Foto: Unsplash / Scott Graham

Muster einer Remonstration

 

Auf aktuelle Situation abzuändern (z.B. an den kursiv gedruckten Stellen)

 

MSB NRW

Frau Ministerin Gebauer, persönlich

Völklinger Str. 49

40221 Düsseldorf

 

Auf dem Dienstweg

 

 

Aufnahme des Regelbetriebes an Grundschulen in NRW am 15. Juni 2020,

 

hier: Rechtliche Bedenken 

 

 

Sehr geehrte Frau Ministerin,

 

 

Gegen die Anweisungen in der 23. Schulmail NRW vom 05. Juni 2020, am 15. Juni 2020 an den Grundschulen den regulären Unterricht im Klassenverband unter Außerachtlassung der geltenden Abstandsregelungen und Verpflichtung zum Tragen der Persönlichen Schutzausstattung wieder aufzunehmen mache ich rechtliche Bedenken gem. § 36 Beamtenstatusgesetz geltend.

 

Begründung

 

Gemäß § 1 Absatz 1 CoronaBetrVO NRW ist Unterricht an öffentlichen Schulen nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den SuS, Lehrkräften und anderen Personen während des Schulbetriebs eingehalten wird.

 

Soweit der Mindestabstand aufgrund besonderer räumlicher Gegebenheiten ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend anzuordnen.

 

§ 1 Abs. 2 CoronaBetrVO NRW ermächtigt das MSB NRW, allgemeine schulorganisatorische Regelungen zu erlassen, um die Einhaltung der Maßgaben des Absatzes 1 zu gewährleisten. Da die Verordnung bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 15. Juni 2020 gilt, verstößt die o. g. Anweisung zur Öffnung der Grundschulen im Regelbetrieb 15. Juni 2020 m.E. gegen geltendes Recht.

Wie aus der öffentlichen, auch fachjuristischen, Diskussion der Problematik zu entnehmen ist, müsste ich im Falle einer aus meiner Schule ausgehenden Infektionswelle sogar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

 

Daher bitte ich um Klarstellung, dass eine Wiederaufnahme des Regelbetriebs nicht vor dem Außerkrafttreten der CoronaBetrVO NRW mit Ablauf des 15. Juni 2020 erfolgt.

 

Ferner ersuche ich Sie gem. § 36, Abs. 2 S. 5 BStG, mir die Verbindlichkeit der in der Schulmail kommunizierten Anweisung schriftlich zu bestätigen.

Sollte dortseits eine andere Auffassung vertreten werden, bitte ich mir gerichtsfähig zu bestätigen, dass der Dienstherr die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in meiner Schule sowie meinen Rechtsschutz einschließlich aller Kosten übernimmt, sofern es infolge der Öffnung im Regelbetrieb ohne die landesweit im öffentlichen Raum verpflichtenden Abstands- und Selbstschutzregelungen zu Gefährdungen oder einer Infektion mit dem Coronavirus kommen sollte.

Ein Verweis auf evt. Schulträgerpflichten kann hier nicht greifen, da der Schulträger nicht Dienstherr des Leitungs- und Lehrpersonals ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen