Steuerbescheinigung  Mitglied werden
<- Zurück zu: Aktuelles
08.10.2021

Zur Überlastungsanzeige von Schulleitungsmitgliedern

Der oft unkoordiniert wirkende Umgang mit der Coronapandemie, die Masse ständig neuer, teils nicht rechtssicherer Anweisungen, zusätzliche Aufgaben bei fehlenden Luftfiltern, Personalmangel an allen Schulformen und ein bedenklich hoher Krankenstand ohne Aussicht auf Vertretungslösungen führen nicht nur bei vielen Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeitern immer häufiger zu einer Überbeanspruchung mit möglichen gesundheitlichen Folgen. Sie stellen auch Schulleitungsmitglieder vor die berechtigte Frage, was noch geschehen muss, damit die Politik die drängenden Probleme endlich löst – und fürsorgerechtlich präventiv handelt. Es kann nicht sein, dass Schulleiterinnen und Schulleiter erst über dem ständigen Stress aus ihrer dauerhaft fortschreitenden Arbeitsverdichtung erkranken, bevor der Dienstherr gegen die ihm seit langem bekannten Missstände etwas tut.

 

Die Überlastungsanzeige ist hier ein probates Mittel, um sich zu schützen. Sie ist zugleich aber auch ein nicht zu unterschätzendes politisches Druckmittel: Denn je mehr Betroffene kritisch auf ihre individuell wahrgenommene Überlastungssituation aufmerksam machen, umso deutlicher zeigen sie dem Dienstherrn, dass unter den sich immer weiter verschlechternden Rahmenbedingungen Schule nicht mehr funktionieren kann. Nicht nur sie, sondern alle Lehrerinnen und Lehrer und ihre Schüler sind die Leidtragenden.

 

Es gilt, die eigene Überlastung konkret zu beschreiben

Schulleitungen sind, obwohl nach Schulgesetz für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich, mit der Aufgabe meist überfordert, da ihnen häufig die Mittel und die Ressourcen fehlen, erforderliche Änderungen zu implementieren.

Schulämter und Bezirksregierungen, letztlich aber stets: das Ministerium für Schule und Bildung NRW bleiben als Dienstherr verantwortlich. Überlastungsanzeigen sind im Kern schriftliche Hinweise an den Dienstherrn mit der Aussage, dass die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstauftrages in einer konkret zu beschreibenden Situation gefährdet ist, und Schäden zu befürchten sind. Nicht notwendig ist, dass die Überlastungsanzeige auch so benannt wird, juristisch anerkannt ist, dass die gewählte Überschrift irrelevant ist, so weit klar ist, um was es dem Anzeigeerstatter geht. Es kommt also darauf an, die kritische Situation ausführlich zu beschreiben. Deshalb sollte auf gesundheitliche Probleme, bzw. Gefährdungen von Leitungskräften aufgrund der Arbeitsüberlastung deutlich hingewiesen werden.

 

Rechtliche Grundlagen

Zwar ergibt sich das Recht zur Erstattung einer Überlastungsanzeige nicht explizit aus Gesetzen, Verordnungen oder Tarifverträgen. Aus den §§ 15 ff  Arbeitsschutzgesetz ergibt sich aber, dass Beschäftigte verpflichtet sind, nach ihren Möglichkeiten für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dazu haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit unverzüglich anzuzeigen. Da Beamtinnen und Beamte nach Beamtenstatusgesetz ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft ihnen obliegende Pflichten verletzen, und dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden ersetzen müssen, sind auch sie gehalten, jede von ihnen festgestellte, unmittelbare und erhebliche Gefahr für ihre wie auch die Sicherheit und Gesundheit Dritter, letztlich aber jede Gefährdung einer korrekten Amtsführung als solcher, anzuzeigen. Sie sind, wie auch Arbeitnehmer, berechtigt, dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu machen.

 

Wichtig ist beim Ausfüllen des SLV-Vordrucks zur Überlastungsanzeige , dass aufgrund der nicht mehr möglichen ordnungsgemäßen Ausführung aller Dienstpflichten auch Dritte geschädigt werden können, vor allem Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr die optimale Unterrichtsqualität, Betreuung, Beurteilung und Aufsicht erhalten.

Tangieren schlecht beheizte oder feuchte Räume, Schimmelbildung und PCB-Belastung, schäbige, müffelnde Toiletten und andere „Paradebeispiele“ für die vielerorts überfälligen Schulsanierungen, aber auch ein erhöhtes Schmutzaufkommen oder andere Hygieneprobleme durch überlastetes Putzpersonal die Situation vor Ort, so dass Lehrkräfte selbst putzen müssen, kann eine Überlastungsanzeige auch an den in diesen Dingen zuständigen Schulträger gerichtet werden.

Bei beiden Adressaten ist aber relevant, Haftungsfreistellung zu reklamieren, falls aufgrund der individuell darzustellenden Arbeitsüberlastung Schäden entstehen sollten, und zu deren präventiv wirkender Vermeidung um baldige Verbesserung der Arbeitssituation zu bitten, damit eine Arbeitsentlastung herbeigeführt wird, die es Ihnen erlaubt, Ihre Pflichten wieder voll zu erfüllen.

Sinn macht in diesem Kontext gewiss die Bereitschaft zu einem Dienstgespräch zu dem konkreten Thema.