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14.12.2022

Zur Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall

Foto: Unsplash / Bill Oxford (@bill_oxford)

Liebe Schulleiterinnen und Schulleiter,

im Folgenden finden Sie eine Einordnung der aktuell vom VG Düsseldorf ergangenen Urteile zur Anerkennung der Corona-Infektionen als Dienstunfall nordrhein-westfälischer Lehrkräfte.
Die Klage dreier nordrhein-westfälischer Landesbeamtinnen, darunter zwei Lehrerinnen, auf Anerkennung ihrer  Infektionen mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit ist in erster Instanz gescheitert.

 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klagen abgewiesen, vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12.12.2022 zu Az. 23 K 8281/21, 23 K 2118/22 und 23 K 6047/21.

Eine Grundschullehrerin (Az. 23 K 8281/21) und eine Oberstudienrätin (Az. 23 K 2118/22) waren im Herbst 2020 erkrankt. Im ersten zu entscheidenden Fall führte die Lehrerin ihre Infektion auf eine Lehrerkonferenz zurück, in deren Folge das halbe Kollegium an Corona erkrankt sein soll. Im zweiten Fall wurden zwei Gespräche mit (potenziell) infizierten Schülern als ursächlich für die Infektion der Oberstudienrätin benannt. Die dritte der Klägerinnen, eine Finanzbeamtin, machte geltend, sich bei einer Personalrätetagung im März 2020, unmittelbar vor dem ersten Lockdown, infiziert zu haben. Die zuständigen Behörden lehnten in allen drei Fällen die Anträge der Beamtinnen auf Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunfälle ab. Im Falle der beiden Lehrerinnen begründete die Bezirksregierung Düsseldorf ihre Ablehnung u. a. damit, dass die Beamtinnen sich auch außerhalb der Schulen hätten anstecken können; auch die für die Finanzbeamtin zuständige Oberfinanzdirektion NRW hielt den Nachweis der Ursächlichkeit mit Hinweis auf die Tagung für die Infektion als nicht erbracht.

Zur Begründung der Klageabweisungen hat das Gericht ausgeführt, dass eine Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW in allen drei Fällen ausscheidet, da sich Ort und Zeit einer Infektion üblicherweise, im konkreten Fall aber so auch hier, nicht eindeutig feststellen lassen. Dieser Problematik hat der Gesetzgeber zwar Rechnung getragen, indem Infektionskrankheiten gemäß § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten und damit als Dienst­unfälle gelten. Tatbeständlich gehört dazu, dass Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt sein müssen. In keinem der drei verhandelten Fälle konnte die Kammer jedoch feststellen, dass die jeweilige Beamtin in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung im Dienst der Gefahr ausgesetzt war, an Corona zu erkranken.

Vielmehr realisierte sich hier nach Auffassung des erkennenden Gerichts jeweils das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko. Derartige Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen unterfallen jedoch nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge. Auch sind die betroffenen Beamtinnen hierdurch nicht schutzlos gestellt, sondern gehalten, die Kosten ihrer ärztlichen Behandlung über Beihilfe und private Krankenversicherung abzuwickeln.

Gegen die Urteile kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.