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08.12.2016

Konrektorinnen und Konrektoren gehören auch zur Schulleitung!

Mit großem Unverständnis reagiert die Schulleitungsvereinigung NRW e.V. auf die Mitteilung des Landes NRW vom 08.11.2016, dass die Gehälter nur für Schulleitungen im Grundschulbereich angehoben werden sollen, jedoch die stellvertretenden Schulleitungen dabei außen vor gelassen werden sollen.

Eine für uns nicht nachvollziehbare Entscheidung und ein für uns nicht akzeptabler Zustand, da im Schulgesetz fu?r das Land Nordrhein-Westfalen im sechsten Teil – Schulpersonal – Schulleitung eindeutig definiert ist, wer dazu gehört:
§ 60 Abs. (1) Der Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter an. [...]

Die Grundschulen stellen sich den vielfältigen Aufgaben und Herausforderungen: dies belegen Themen wie z.B. die Inklusion, der rhythmisierte Ganztag ohne die Gelder der Ganztagsschulen, die offenen Unterrichtsformen, die individuelle Förderung..., um nur einige wenige zu benennen. Für die Grundschulen gehören diese Themen schon lange zum schulischen Alltag mit dem Ziel, allen Kindern eine chancengleiche Bildung zu ermöglichen.

Dieses Engagement ist nicht zuletzt auch der Verdienst der Schulleitungen, d.h. der Schulleiter/-innen und deren Stellvertretungen!
Dieses Engagement verdient Beachtung!
Dieses Engagement verdient Wertschätzung!


Die Absicht einer Ungleichbehandlung von Stellvertretenden Schulleitungen ist nicht nachvollziehbar und hinnehmbar.

Die ständige Stellvertretung trägt eine ebenso große Verantwortung für das System Schule wie die Schulleiterin/der Schulleiter. Sie ist ein Teil der Schulleitung und dies gilt es auch zu honorieren!

Die Schulleitungsvereinigung Nordrhein-Westfalen e.V. setzt sich weiterhin für Schulleiterinnen und Schulleiter und genauso für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein!