Steuerbescheinigung  Mitglied werden

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen SCHULLEITUNGSVEREINIGUNG NORDRHEIN-WESTFALEN (SLV NRW) - Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter in Nordrhein-Westfalen.
  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bielefeld.
  3. Die Vereinigung ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch ungebunden.
  4. Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  5. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Jeder Geschäftsbetrieb, der nicht diesen Zwecken dient, ist ausgeschlossen.

§ 2 Zweck

Die SCHULLEITUNGSVEREINIGUNG NORDRHEIN-WESTFALEN (SLV NRW) - Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter - hat den Zweck, die Interessen der in § 3 Abs. 1 genannten Personen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den dienstlichen Tätigkeiten stehen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden:
    • Schulleiterinnen und Schulleiter
    • Vertreterinnen und Vertreter
    • die mit den Aufgaben der Schulleitung betrauten Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in NRW.
  2. Über den schriftlich gestellten Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, ebenso über Beendigung und Ausschluss.
  3. Die Ablehnung der Aufnahme und der Ausschluss können nur aus Gründen, die sich mit der Zielsetzung und den Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, erfolgen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    • mit dem Ableben des Mitgliedes,
    • auf eigenen Antrag zum Halbjahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
    • bei Beitragsrückstand von länger als einem halben Jahr,
    • durch Ausschluss.

§ 4 Beitrag

  1. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich - auf Antrag halbjährlich - durch Einzugsverfahren erhoben.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

  1. Die Organe der SCHULLEITUNGSVEREINIGUNG NORDRHEIN-WESTFALEN (SLV NRW) - Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter in Nordrhein-Westfalen - sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Sollte sich eine weitere Gliederung der Vereinigung als notwendig erweisen, beschließt diese die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Bezirksgruppen einzurichten.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Vereinigung und hat über Satzungsänderungen zu beschließen.
  2. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand; sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest.
  3. Sie wählt den Vorstand.
  4. Sie hat über den Haushalt zu beschließen und setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
  5. Sie wählt drei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer, von denen wenigstens zwei tätig werden müssen.
  6. Sie tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung kann auch durch E-mail oder durch Veröffentlichung im Verbandsorgan erfolgen. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
  7. Das Protokoll ist von der / dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu beurkunden.
  8. Der Vorstand kann mit Mehrheit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung gemäß § 2.
  2. Seine Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt darüber hinaus bis zur Neubestellung geschäftsführend im Amt.
  3. Der Vorstand besteht aus
    • der oder dem Vorsitzenden,
    • der stellvertretenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • bis zu zehn, mindestens aber zwei Beisitzern als weitere Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung. Aus dem Kreis der weiteren Vorstandsmitglieder sind eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer und eine Schriftführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen.
  5. Der Vorstand kann darüber hinaus Beraterinnen oder Berater und Beauftragte für einzelne Angelegenheiten bzw. Geschäftsbereiche berufen,
  6. Die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende sind im Sinne § 26 BGB vertretungsberechtigt.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das SOS-Kinderdorf Lippe, Schwalenberg.


Bielefeld, den 08.03.1984
Witten, 19.11.2012